Mai 3, 2017

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“)

  1. Geltungsbereich
    1.1 Die AGB von Edda Mogel e.U., Rosentalgasse 20, 1140 Wien (in der Folge auch die „AN“), gelten für alle Dienstleistungen, Leistungen im weiteren Sinne und Lieferungen (in der Folge die „Leistungen“), die die AN dem/der Auftraggeber/in (in der Folge der „AG“) gegenüber erbringt, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der AN abgeändert oder ausgeschlossen werden.
    1.2 Allfällige Änderungen dieser AGB werden dem AG schriftlich zur Kenntnis gebracht. Änderungen gelten als durch den AG genehmigt, wenn er diesen nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt schriftlich widerspricht.
    1.3 Allfällig bestehende Liefer-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des AG gelten nicht. Dafür bedarf es keines gesonderten Widerspruchs durch die AN.
    1.4 Die AGBs gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  1. Vertragsabschluss
    2.1 Grundlagen für sämtliche von der AN zu erbringenden Leistungen sind neben diesen AGB der vom AG erteilte und von der AN angenommene Auftrag sowie die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.
    2.2. Angebote der AN sind stets freibleibend. Die Annahme von Aufträgen bleibt der AN jederzeit vorbehalten. Die Gültigkeitsdauer der Angebote beträgt 60 Tage ab dem Datum des Angebots der AN.
    2.3 Ein Auftrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der AN zustande; Stillschweigen der AN alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages.
    2.4 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Bestätigung des Auftrages der AN und endet mit der beiderseitigen Leistungserfüllung.
    2.5 Der/Die auf Seiten des AG Unterfertigende erklärt, zum Abschluss dieses Vertrages mit der AN berechtigt bzw. im Falle einer kollektiven Zeichnungsberechtigung von dem oder den anderen Organ(en) zum Abschluss dieses Vertrages ausdrücklich ermächtigt zu sein, sodass dieser Vertrag aufgrund der Ermächtigung mit seiner alleinigen Unterschrift zustande kommt.
    2.6 Der/Die Unterfertigende erklärt ausdrücklich, dass der AG über die erforderliche Bonität zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages verfügt und dass entsprechende finanzielle Vorsorgen getroffen wurden, um den vertraglichen Verpflichtungen der AN gegenüber fristgerecht nachkommen zu können.
  1. Rechte und Pflichten der AN
    3.1 Die AN wird die Interessen des AG angemessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und umsichtigen Kaufmannes wahrnehmen.
    3.2 Die AN ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen, Daten, Datenträger und Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Auch ist die AN nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.
    3.3 Die Leistungen der AN sind im Zweifel teilbar.
    3.4 Die AN ist nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes entstandene bzw. generierte Daten über das Ende des jeweiligen Auftrags/Projektes hinaus zu speichern oder sonst für den AG verfügbar zu halten.
    3.5 Die AN wird sich bemühen, sämtliche vertragsgegen-ständlichen Leistungen termingerecht zu erbringen. Wird der Beginn der Ausführung von Leistung verzögert oder treten während der Ausführung von Leistungen Verzögerungen oder Unterbrechungen ein, so wird die AN angemessene Maß-nahmen ergreifen, um die Überschreitung der festgelegten Termine und Fristen zu vermeiden bzw. die Verzögerung so gering als möglich halten.
    3.6 Die AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und Besorgungshilfen in Anspruch zu nehmen. Die AN wird die Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen.
    3.7 Wird der Beginn der Ausführung von Leistung verzögert oder treten während der Ausführung von Leistungen Verzögerungen oder Unterbrechungen aufgrund von Umständen ein, die in der Sphäre des AG liegen, haben AG und AN einvernehmlich einen abgeänderten Terminplan für die weitere Leistungserbringung festzulegen, der insbesondere auch die Auslastung der AN bei sonstigen Aufträgen/Projekten mit Dritten in angemessener Form berücksichtigt.
    3.8 Von der AN nicht verschuldete Leistungshindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene und im Hinblick auf die Auslastung der AN bei sonstigen Aufträgen/Projekten mit Dritten Verlängerung der Frist für die Leistungserbringung.
  1. Mitwirkungspflichten des AG
    4.1 Der AG verpflichtet sich, die AN zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages nach besten Kräften mitzuwirken.
    4.2 Der AG ist insbesondere verpflichtet, der AN alle zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen in der erforderlichen und zweckmäßigen Form aufbereitet zur Verfügung zu stellen.
    4.3 Der AG ist verpflichtet, die AN über alle für die Abwicklung des Auftrages relevanten Umstände und Vorgänge umgehend bzw. rechtzeitig zu informieren.
    4.4 Der AG ist mit der Übermittlung von Daten und Informationen per E-Mail bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. Die Übermittlung von Daten an den AG erfolgt in standardisierten Formaten (docx, pptx, pdf).
  1. Entgelt, Zahlungsbedingungen
    5.1 Die Entgelte für die Leistungen der AN bestimmen sich nach den Angaben in ihrem Angebot. Alle Entgelte verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils vorgeschriebenen Höhe.
    5.2 Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung durch den AG beruhen, sind ausschließlich von diesem zu tragen.
    5.3 Rechnungen sind ohne Abzug binnen zehn Tagen ab Erhalt der Rechnung auf das Konto der AN zu zahlen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen am Konto der AN ausschlaggebend ist.
    5.4 Mangels abweichender Vereinbarung sind bei Auftragsbestätigung 50% des vereinbarten Entgelts zur Zahlung fällig. Die AN ist nach eigenem Ermessen berechtigt, monatliche Teilabrechnungen vorzunehmen und Kostenvor-schüsse zu verlangen. Spesen (z.B. für Reisen, Über-nachtung) sind gesondert zu vergüten.
    5.5 Das Entgelt gebührt der AN auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in ihrer Sphäre gelegen sind. Wenn im Zusammenhang mit der Leistung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der AG ebenso wie Transport- und Zustell-kosten.
    5.6 Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 4% pro Monat zu entrichten.
    5.7 Die AN ist berechtigt, darüber hinausgehende Schaden-ersatzansprüche aus der nicht fristgerechten Bezahlung geltend zu machen und für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 40,– zu verrechnen, wobei die Geltendmachung allfälliger höherer Inkassospesen oder Kosten eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung ausdrücklich als vereinbart gilt.
    5.8 Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten nur für den Fall der fristgerechten Bezahlung und sind bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG als nicht gewährt zu betrachten.
  1. Rücktritt
    6.1 Die AN ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der AG gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt.
    6.2 Die AN ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der AG gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und er diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht abstellt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertrags-verletzung zu werten ist.
    6.3 Die AN ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die Leistung aus von der AN nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann.
    6.4 Die AN ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenz-verfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
    6.5 Die AN ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches die AN an der Erbringung der Leistung hindert, oder sonst ein Grund vorliegt, der es der AN unmöglich macht oder erheblich erschwert, ihre Leistungen zu erbringen.
    6.6 Tritt die AN aus den vorgenannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat sie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für den gesamten Auftrag. Darüber hinaus hat die AN Anspruch auf Ersatz sämtlicher Drittleistungen, die für die gegenständliche Auftragserfüllung notwendig und zweckmäßig waren und die im Einvernehmen mit dem AG beauftragt worden sind.
    6.7 Tritt der AG aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so hat die AN Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für den gesamten Auftrag im Sinne des Punktes 6.6.
  1. Eigentumsvorbehalt
    7.1 Die AN behält sich das Eigentumsrecht an allen Leistungen bis zur gänzlichen Bezahlung vor.
    7.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Leistungen der AN hat der AG unverzüglich auf das Eigentum der AN hinzuweisen und sie zu benachrichtigen.
    7.3 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch die AN oder den AG ist die AN zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt.
    7.4 Die AN ist weiters zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn in der Sphäre des AG Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Einbringlichmachung offener Forderungen der AN begründen.
  1. Urheberrechte
    8.1 Die AN ist berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf ihren Leistungen (z.B. Ergebnispräsentationen, Werbemittel, Studien, Analysen etc.) des AG auf eine angemessene Art und Weise anzubringen.
    8.2 Die AN ist im Falle des Zahlungsverzugs des AG berechtigt, von diesem die Unterlassung jeglicher Nutzung der erbrachten Leistungen zu verlangen.
    8.3 Der AN ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen und zu veröffentlichen.
  1. Gewährleistung
    9.1 Die AN leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen.
    9.2 Die AN leistet 6 Monate ab Übergabe Gewähr für ihre Leistungen.
    9.3 Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die Leistungen der AN unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, längstens binnen sieben Tagen ab Übergabe bzw. Erhalt, unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen.
    9.4 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Leistungsteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Leistungsteil wesentliche Mängel aufweist.
    9.5 Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der AG in Zahlungsverzug befindet. Diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    9.6 Der AG ist verpflichtet, die AN bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung durch die AN nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
    9.7 Der AG kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn die AN die Verbesserung entweder unbegründet schriftlich ablehnt oder dreimalige Verbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
  1. Haftung
    10.1 Eine Haftung der AN ist auf solche Schäden beschränkt, die von der AN nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung, mit Ausnahme von Personenschäden, ausge-schlossen. Unternehmern gegenüber ist zudem die Haftung für schlicht grob fahrlässige Schadenszufügung ausgeschlossen.
    10.2 Der Höhe nach ist eine Haftung pro Auftrag/Projekt mit dem Netto-Auftragswert beschränkt.
    10.3 Der Ersatz von indirekten Schäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, entgangenem Gewinn, reine Vermögensschäden und Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    10.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Leistung bzw. vollständiger Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
    10.5 Die Verantwortung für alle unternehmerischen Entscheidungen bleibt ausdrücklich beim AG. Für die unternehmerische Umsetzung von Empfehlungen der AN übernimmt die AN keinerlei Haftung.
  1. Aufrechnungsverbot, Vertragsübernahme, Zurückbehaltungsrecht
    11.1 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen der AN ist ausgeschlossen.
    11.2 Die AN ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zum AG im Wege der Vertrags-übernahme auf einen Dritten zu übertragen. Der AG ist von einer Vertragsübernahme zu verständigen. Mit der Vertrags-übernahme scheidet die AN aus dem Vertragsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten aus und der übernehmende Dritte tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein.
    11.3 Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der AN erfüllt hat, ist diese berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
  1. Schriftform
    Unternehmern gegenüber gilt als vereinbart, dass alle das Vertragsverhältnis zwischen der AN und dem AG betreffenden Mitteilungen und Erklärungen nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Auch Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Vereinbarungen zwischen der AN und dem AG bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis.
  1. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
    13.1 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der AN und dem AG wird die Gerichtsbarkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
    13.2 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der AN und dem AG wird vorbehaltlich zwingender Bestimmungen zum Schutze des Verbrauchers österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
  1. Salvatorische Klausel
    Unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen und der AGB zwischen der AN und dem AG berühren die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der getroffenen Vereinbarungen und dieser AGB am nächsten kommen.

Wien, am 03.05.2017

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